Strengere Auflagen für Piloten

22.11.2017

Drohnen eröffnen faszinierende Möglichkeiten von Luftaufnahmen, ihnen wird Potenzial bei der Post- bzw. Paketzustellung zugetraut – und vielen bereitet der Betrieb auch kleiner Geräte einfach nur jede Menge Spaß.

Der Spaß hat allerdings seine Grenzen, wenn er Dritte beeinträchtigt oder Gefahren mit sich bringt:  Abstürze, Kollisionen oder Rechteverletzungen zählen dazu. Gründe genug für den Gesetzgeber, eine Haftpflichtversicherung für Drohnenpiloten im Paragraph 43 des Luftverkehrsgesetzes vorzusehen. Weil durch die zunehmende Anzahl privat oder gewerblich betriebener Drohnen diese Risiken weiter steigen, hat der Gesetzgeber ergänzende Regelungen erlassen bzw. bestehende überarbeitet.

So muss der Einsatz von Drohnen, die weniger als 5 kg wiegen, grundsätzlich nicht mehr behördlich genehmigt werden. Sind sie jedoch schwerer oder sollen bei Nacht in die Luft steigen, geht es nicht mehr ohne Erlaubnis der Landesluftfahrtbehörde. Aufgehoben wurde allerdings das generelle Verbot, Drohnen außerhalb der Sichtweite zu betreiben.

Verboten ist und bleibt der Drohneneinsatz über Wohngrundstücken, zumindest ab 250 Gramm Gewicht des Fluggerätes oder bei Ausstattung beispielsweise mit Kamera oder Mikrofon. Ebenso unzulässig sind Flughöhen über 100 Meter (Ausnahme: Modellfluggelände oder Kenntnisnachweis des Steuerers) und z.B. über Einsatzorten von Polizei, Feuerwehr oder über Menschenansammlungen sowie in An- und Abflugbereichen von Flughäfen.

Seit dem 1. Oktober 2017 gilt: Drohnen müssen ab einem Gewicht von 250 Gramm mit fest verbundenen, feuerfesten Plaketten oder Aluminiumaufklebern versehen werden, die den Namen und die Anschrift des Besitzers ausweisen. Ist die Drohne schwerer als zwei Kilo, muss der Steuerer einen Kenntnisnachweis erbringen, etwa mit einer gültigen Pilotenlizenz. Als Nachweise – für fünf Jahre befristet – gelten aber auch die Prüfung durch eine vom Luftfahrt-Bundesamt anerkannte Stelle, oder eine Bescheinigung nach Einweisung durch einen Luftsportverein. Dabei wird ein Mindestalter von 16 bzw. 14 Jahren verlangt. Zuständig für die Anerkennung von Stellen, die den erforderlichen Nachweis von Kenntnis und Fertigkeiten für die Steuerung von Drohnen bescheinigen, ist das Luftfahrt-Bundesamt in Braunschweig.

Der vorgeschriebene Haftpflicht-Versicherungsschutz lässt sich auf zwei Wegen realisieren: Eine spezielle Drohnen-Haftpflichtversicherung ist nötig, wenn die Drohne zu gewerblichen Zwecken eingesetzt wird. Das ist z.B. dann der Fall, wenn mit ihr Lufttaufnahmen erstellt und verkauft werden sollen. Zum anderen bietet oft bereits die Privathaftpflichtversicherung ausreichenden Schutz. Als Pilot versichert sind in diesem Fall aber nur der Versicherungsnehmer sowie mitversicherte Familienangehörige (Ehepartner, Kinder). Außerdem darf sich im Kleingedruckten keine Einschränkung des Versicherungsschutzes finden lassen. Vorsicht: Insbesondere ältere Verträge sehen Schutz nur für „Flugmodelle ohne Motoren“ vor, oder sie schließen ihn für Flugmodelle gleich ganz aus.

Vor dem ersten Take off der Drohne sollte also dringend ein Check der Versicherungsbedingungen stehen – Ihr Versicherungsmakler hilft Ihnen gerne dabei.

Kontakt

Makler Jörg Ochs
Im Flur 8
67742 Heinzenhausen

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