Betriebliche Krankenversicherung - Plus für kleine Unternehmen
04.08.2023
30.11.2016
Konsequenz aus dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 6. Juli 2016 (BGH, Az.: XII ZB 61/16): Wer sicher gehen will, das bereits angefertigte Verfügungen bzw. Vollmachten im Fall der Fälle als Handlungsgrundlage von Angehörigen oder behandelnden Ärzten akzeptiert werden, sollte die Schriftstücke nochmals prüfen und ggfs. anpassen.
Die Richter des BGH fordern Präzision und Genauigkeit in den Formulierungen. Allgemeine Aussagen wie z. B. "Ich möchte nicht an Schläuchen hängen" oder "Ich wünsche keine lebensverlängernden bzw. lebenserhaltenden Maßnahmen" reichen demnach nicht aus. Im Ernstfall dürfte ein Arzt den Inhalt einer allgemein gefassten Verfügung ignorieren, um sich juristisch nicht angreifbar zu machen. Künftig werden Vorsorgevollmachten bzw. Patientenverfügungen wohl nur dann bindend sein, wenn in ihnen ärztliche Maßnahmen, Krankheiten oder konkrete Behandlungssituationen eindeutig beschrieben sind.
Dem BGH-Urteil lag ein Fall zu Grunde, bei dem es unterschiedliche Auffassungen von 3 Töchtern über die Formulierungen in der Patientenverfügung ihrer Mutter gab. Strittig war, wie der Wortlaut auf die aktuelle Krankheitssituation der Mutter anzuwenden sei. Nach höchstrichterlicher Ansicht ließ sich aus den Formulierungen alleine kein Sterbewunsch für die vorliegende Situation ableiten.
Weitere Informationen und aktualisierte Vordrucke für Vorsorgevollmachten und Patientenverfügungen finden Sie hier auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz (BMVJ).
Quelle: Pressemeldung des Bundesgerichtshofs (Az.: 136/2016) vom 6. Juli 2016
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