Zahl der Wildunfälle im Straßenverkehr erreicht Höchststand

16.11.2016

Statistisch gesehen kommt es alle zwei Minuten zu einer Kollision zwischen einem Fahrzeug und einem Wildtier: 2015 ereigneten sich knapp 263.000 Wildunfälle auf deutschen Straßen, das entspricht einer Steigerung von gut 10 Prozent im Vergleich mit dem Jahr 2014.

Die Kfz-Versicherer haben ermittelt, dass je Schadenfall eine Summe von 2.485 Euro als Ausgleich geflossen ist. Insgesamt betrug die Schadenhöhe 2015 rund 653 Millionen Euro, ein Plus von 14 Prozent im Vorjahresvergleich.

Unfallschäden, die durch Kollisionen mit Haarwild verursacht werden, gleicht die Teilkaskoversicherung finanziell aus. Etliche Versicherer haben ihre Versicherungsbedingungen kundenfreundlich erweitert und leisten zusätzlich bei Unfällen mit Wirbeltieren: Ein vermeintlich kleiner Unterschied, der sich im Ernstfall allerdings in barer Münze auszahlen kann. Denn fehlt diese Erweiterung, kommt der Versicherer lediglich für Schäden auf, die durch Wild, das im Bundesjagdgesetz aufgeführt ist, verursacht wurden (bspw. Rehe, Hirsche oder Wildschweine). Kann der Autofahrer das nicht beweisen oder ist ein anderes Tier, z. B. ein Wolf, Auslöser des Unfalls, braucht der Versicherer grundsätzlich keinen Schadenersatz zu leisten. Dem betroffenen Autofahrer bleibt dann lediglich noch, auf Kulanz des Unternehmens zu hoffen.

Wer einen Wildunfall glimpflich überstanden hat, der muss die Unfallstelle sichern und ggfs. die Polizei benachrichtigen. Das verletzte oder getötete Tier sollte möglichst nicht angefasst oder bewegt werden, denn verantwortlich für die Bergung ist der zuständige Förster. Er ist es auch, der die für die Schadenregulierung wichtige Wildunfallbescheinigung ausstellt. Übrigens: Wer sich mit einem getöteten Tier aus dem Staub macht, gilt als Wilderer und kann entsprechend bestraft werden. Wem der Sinn eher nach einer problemlosen Abwicklung durch den Versicherer steht, sollte möglichst Fotos vom Unfallort, dem eigenen Fahrzeug und vom Tier machen und sie dem Versicherer zur Verfügung stellen.

Quelle: Bundesjagdgesetz, Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) /  www.gdv.de

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